Arbeitszeitkonto
Gemäß § 4.2 MTV BZA richtet das Zeitarbeitsunternehmen für Mitarbeiter ein Arbeitszeitkonto ein, auf dem Plus- und Minusstunden erfasst werden, die sich durch die Abweichungen zwischen tatsächlicher und vereinbarter individueller regelmäßiger monatlicher Arbeitszeit des Mitarbeiters ergeben. Der Ausgleich des Zeitkontos richtet sich nach § 4.4 bis 4.6 MTV BZA. Dabei ist der Arbeitgeber berechtigt, ein bestehendes Arbeitszeitguthaben wahlweise durch die Gewährung von Freizeit und durch Anrechnung auf einsatzfreie Zeit oder entsprechend der tarifvertraglichen Regelung in Entgelt auszugleichen.