Fristgerechte Kündigung

Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer kann eine fristgerechte Kündigung aussprechen. Als Arbeitnehmer reicht es, wenn dem Arbeitgeber der Kündigungswunsch fristgerecht und in Schriftform mitgeteilt wurde. Zu den Formalien einer fristgerechten Kündigung gehören die Adresse des Arbeitgebers, der Kündigungswunsch, der Austrittstermin und die Unterschrift des Arbeitnehmers. Es reicht, wenn die Kündigung postalisch zugeschickt wird. Für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter empfiehlt sich aber die persönliche Überreichung des Kündigungswunsches. In jedem Fall sollte der Empfang des Kündigungsschreibens quittiert werden. Nach der Kündigung sollte der Mitarbeiter um ein entsprechendes Arbeitszeugnis bitten, dabei aber Verständnis zeigen, wenn die Ausfertigung des Zeugnisses einige Zeit in Anspruch nimmt.

Im Gegensatz zum Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber nach Vollendung der Probezeit einen Grund angeben, will er eine fristgerechte Kündigung aussprechen. Gründe für die Entlassung von Mitarbeitern können zum Beispiel Umsatzeinbußen oder der Rückgang von Aufträgen sein. Dabei spricht man von einer betriebsbedingten Kündigung. Von einer personenbedingten Kündigung wird gesprochen, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel durch Krankheit mehr als sechs Wochen pro Jahr ausfällt. Bei verhaltensbedingten Kündigungen geht der Kündigung in der Regel eine Abmahnung voraus.

Wichtiger Hinweis für unsere Bewerberinnen und Bewerber: Kündigen Sie Ihren aktuellen Job bitte erst dann fristgerecht, wenn Sie den Arbeitsvertrag bei Ihrem neuen Arbeitgeber unterschrieben und zurückgeschickt haben.