Außerordentliche Kündigung
Im Gegensatz zu einer ordentlichen Kündigung müssen bei einer außerordentlichen Kündigung keine im Arbeitsvertrag geregelten Fristen eingehalten werden. Deshalb spricht man bei einer außerordentlichen Kündigung auch von einer fristlosen Kündigung. Es gibt unterschiedliche Gründe, die eine außerordentliche Kündigung legitimieren. Dazu zählen zum Beispiel sexuelle Belästigung, Diebstahl oder schlimme Fälle von Mobbing. Ein Arbeitgeber muss in jedem Fall sehr gut abwägen, ob eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist und ob die Zusammenarbeit mit dem Mitarbeiter tatsächlich nachhaltig gestört wäre. In vielen Fällen geht der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung voraus. Der Arbeitgeber weist den Mitarbeiter zunächst auf sein grobes Fehlverhalten hin, bevor es zu einer fristlosen Kündigung kommt. Bei schwerwiegenden Vergehen ist eine außerordentliche Kündigung aber auch ohne vorherige Abmahnung rechtskräftig. Bei Unternehmen, die einen Betriebsrat haben, muss dieser vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung kontaktiert werden. Dem Arbeitnehmer muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden entsprechender Gründe die fristlose Kündigung persönlich zugegangen sein. Hat der Arbeitnehmer die fristlose Kündigung erhalten, kann er binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen. Falls die Gründe für eine fristlose Kündigung nicht aufgeführt wurden, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass diese ihm schriftlich mitgeteilt werden.